S a t z u n g des Musikvereins

„Klingende Töne“ e.V. aus Grafenwöhr

gegründet am 28.11.1990

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Name: Musikverein „Klingende Töne“ aus Grafenwöhr

Sitz: Grafenwöhr/Opf.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

Der Verein gibt sich eine Vereinsordnung, die von der erweiterten Vorstandschaft erstellt und geändert werden kann.

 

 

2: Zweck und Ziel des Vereins

 

  • Der Verein dient der Erhaltung, Förderung und Weitergabe der Musik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des heimatlichen Brauchtums.
  • Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgenden Aufgaben wahr:
  • Förderung der Ausbildung von aktiven Mitgliedern in regelmäßigen Proben.
  • Durchführung von Konzerten
  • Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen
  • Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde
  • Förderung internationaler Begegnung zum Zweck des kulturellen Austausches.
  • Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstständig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aus diesen Grund dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

3: Mitgliedschaft

 

Dem Verein gehören an:

  • Aktive Mitglieder
  • Aufgenommen werden Mädchen und Jungen bis zur Volljährigkeit.
  • Die Aufnahmeanträge müssen vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
  • Über die Aufnahme entscheiden Vorstandschaft und Ausbilder.
  • Passive Mitglieder
  • sind die Erziehungsberechtigten der aktiven Mitglieder.
  • Fördernde Mitglieder
  • fördern die Aufgabe des Vereins ideell und materiell.
  • haben keinerlei Einfluss auf Entscheidungen, lediglich bei der Festlegung ihres Mitgliedsbeitrages sind sie stimmberechtigt.
  • Ehrenmitglieder
  • sind Personen, die sich um die Musik und den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung. Mit der Aufnahme in den Verein akzeptiert jedes Mitglied diese Satzung und die Vereinsordnung.

 

 

 

4: Mitgliedschaftsbeiträge

 

Aktive Mitglieder entrichten an den Verein den von der Generalversammlung festgelegten Ausbildungsbeitrag. Dieser ist monatlich durch Bankeinzugs-ermächtigung bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem der Austritt erfolgt.

Fördernde Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Dieser ist im Januar durch Bankeinzugsermächtigung zu bezahlen.

 

 

 

 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.

 

Durch Ausschluss

  • wenn gegen die Satzung grob verstoßen wird
  • bei Vorkommnissen, die dem Ruf des Vereins schaden.

 

Über den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

 

Freiwilliger Austritt ist für aktive und passive Mitglieder schriftlich, sechs Wochen vor dem 31.08. bzw. dem 31.12. einzureichen. Die Änderung betreffend der Kündigung wurde bei der Generalversammlung vom 22. Mai 2007 im Konferenzraum der Stadthalle Grafenwöhr beschlossen. Fördernde Mitglieder müssen 3 Monate vor Jahresende ihren Austritt schriftlich kundtun.

 

 

 

6: Pflichten der aktiven Mitglieder

 

  • Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die für sie angesetzten Proben regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Entschuldigungen sind durch die Erziehungsberechtigten beim Ausbilder vorher fernmündlich bzw. mittels Entschuldigungsformular anzuzeigen.
  • Kann sich ein aktives Mitglied aus triftigen Gründen an der Probe der Kapelle nicht beteiligen, so ist dies ebenfalls durch die Erziehungsberechtigten anzuzeigen.
  • Eine Entschuldigung durch Dritte kann nicht akzeptiert werden.
  • Grundsätzlich haben Veranstaltungen der Kapelle (Proben, Auftritte, Veranstaltungen) Vorrang vor den Verpflichtungen einzelner Mitglieder anderen Vereinen gegenüber.

 

7: Ehrungen und Auszeichnungen

 

  • Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein verschiedene Ehrungen und Auszeichnungen
  • Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt, die von der erweiterten Vorstandschaft beschlossen wird.

 

 

 

8: Vorstandschaft (siehe 2. Änderung vom 08.01.1999)

 

Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassier

 

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und dem Elternbeirat, dem drei Elternteile angehören.

 

Der 1. Vorsitzende ist wie der 2. Vorsitzende berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.

 

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur nach Verhinderung des

Vorsitzenden tätig werden.

 

Für den Abschluss von Arbeitsverträgen ist ein Vorstandsbeschluss (der vier Vorstandsmitglieder) erforderlich.

 

 

 

9: Generalversammlung (siehe 2. Änderung vom 08.01.1999)

 

  • Die Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
  • Die Einladung erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett des Musikvereins 14 Tage vorher.
  • Folgende Tagesordnungspunkte sind verbindlich aufzustellen:

 

Tätigkeitsbericht der/des 1. Vorsitzenden

Verlesung des letzten Protokolls

Kassenbericht

Bericht des Kassenprüfers

Bericht der Ausbilder

Entlastung der Vorstandschaft

Wahl der Vorstandschaft

Wahl der Elternbeiräte

Wahl der Kassenprüfer

Wünsche und Anträge

  • Beschlussfähig ist eine Generalversammlung, wenn neun stimmberechtigte Elternteile anwesend sind. Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb der nächsten 4 Wochen eine erneute Generalversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
  • Die Generalversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei kann für jedes aktive Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
  • Vorstand und Elternbeirat werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Auf einstimmigen Wunsch der Versammlung kann die Wahl per Akklamation durchgeführt werden. Es darf dann jedoch nur ein Wahlvorschlag vorliegen.

 

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

10: Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks

 

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

 

11: Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, der zu seiner Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Eltern bedarf.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des unter § 2 aufgeführten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen und Inventar nach ordnungsgemäßer Abwicklung der Stadt Grafenwöhr zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  • Die Einladung zu dieser Generalversammlung muss in der Tagesordnung den Vermerk über die Auflösung des Vereins enthalten.

 

 

 

  • 12: Änderung der Satzung

 

Soweit Änderungen der Satzung auf Anregung und Anforderung des Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden, können diese durch Beschlussfassung der erweiterten Vorstandschaft durchgeführt werden.

 

 

  • 13: Genehmigung

 

Die Satzung wurde von der Gründerversammlung am 28.11.1990 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Grafenwöhr, 10.01.2008

 

 

  1. Änderung zum 10.11.1995
  2. Änderung zum 08.01.1999
  3. Änderung zum 18.01.2005
  4. Änderung zum 22.05.2007
  5. Änderung zum 10.01.2008